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Infos für Ärzte und Therapeuten

Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Zu ihnen gehören:
  • Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel
  • Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz und Stomaartikel
  • Technische Produkte wie Applikationshilfen und Inhalationsgeräte
Für Hilfsmittel gibt es keine Budgetierung und keine Richtgrößen. Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der GKV.
Sie sind teilweise zuzahlungspflichtig und in einem Hilfsmittelverzeichnis systematisch geordnet.
Gesetzlich Versicherte haben bei der Abgabe von Bandagen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und orthopädischen Einlagen eine Zuzahlung in Höhe von 10% (max. 10,- EUR) zu leisten.
Der Leistungserbringer (Sanitätsfachhandel) muss die Zuzahlung der Versicherten bei den genannten Produktgruppen einziehen und hat diese von seinem Vergütungsanspruch gegenüber den Krankenkassen abzuziehen.
Hilfsmittel unterliegen nicht der Budgetierung und belasten somit nicht das Budget des verordnenden Arztes.
Die Verordnung von umfangreichen individuellen Hilfsmitteln sollte, wenn keine Vorversorgung vorhanden, im Rehabilitationsteam (Ärzte, Therapeuten, Betreuer und Techniker) mit dem Patienten abgestimmt werden.

Oft verlangen die Kostenträger auf der Verordnung die Einhaltung einer bestimmten Terminologie, die im Hilfsmittelverzeichnis hinterlegt ist.
Vorallem bei zuzahlungspflichtigen und nur teilweise im Leistungskatalog aufgeführten Hilfsmitteln (Kompressionsstrümpfe, Einlagen) ist eine ergänzende Beschreibung der Ausführungsform wichtig. Ebenso wird bei Bandagen verstärkt die Angabe der Hilfsmittelnummer gefordert.

Die Abrechnung von sogenannten "Kleinrezepten" (vereinbarte Hilfsmittel bis 150,- EUR Abgabepreis) ist nur unter Angabe dieser Hilfsmittelnummern bei den zentralen Abrechnungsstellen möglich.

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