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Infos zur Kostenerstattung
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Geh- und Fahrhilfen (Rollstühle)
Rollstühle, Rollatoren und Gehstützen sind verordnungsfähige Hilfsmittel, die nicht der Budgetierung unterliegen, sie sind in der Regel zuzahlungsfrei.
Therapiegeräte
Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Arzt, je nach Hilfsmittelgruppe sind Zuzahlungen in Höhe von 10% (max. 10,- EUR) der Gesamtkosten möglich.
Über 150,- EUR Gesamtkosten besteht Genehmigungspflicht durch Kostenvoranschlag gegenüber den Kostenträgern.
Lagerungshilfen
Die Verordnung solcher Hilfsmittel bedarf einer intensiven Beratung und Abstimmung aller an der Betreuung des Patienten Beteiligten. Die Kosten werden je nach Zuständigkeit von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind in der Regel zuzahlungsfrei, die Kosten werden je nach Zuständigkeit von der Krankenkasse oder der Pflegekasse getragen.
Ess- und Anziehhilfen
Die Kosten von Eß- und Anziehhilfen werden von den Kostenträgern nur teilweise übernommen. Zuzahlungen in Höhe von 10% (max. 10,- EUR) der Gesamtkosten sind üblich.
Allgemeines
Im Rahmen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen gehen die Kostenträger (Krankenkassen)
vermehrt dazu über, eine Vielzahl dieser Hilfsmittel in Form von Dienstleistungspauschalen
oder gebrauchten Hilfsmitteln im Wiedereinsatzverfahren zur Verfügung zu stellen.
Bei Dienstleistungspauschalen handelt es sich um Hilfsmittel,
die im Eigentum des Sanitätshauses verbleiben und über eine pauschale Vergütung
dem Kostenträger zur Verfügung gestellt werden.
Beim sogenannten Wiedereinsatzsystem handelt es sich um Hilfsmittel aus dem
Bestand der Krankenkassen, die von uns nach Reinigung, Instandsetzung und Anpassung dem
Patienten zur Nutzung überlassen werden.
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